Zahlung:
Neukunden (Erstgeschäft) werden von GEFAS nur gegen Vorauskasse beliefert, Ausnahmen auf Anfrage möglich. Bei bestehenden Kunden hat die Bezahlung des Rechnungsbetrages sofort nach Rechnungserhalt, netto, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Käufer Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro angefangenen Monat, Mahnspesen sowie alle zur Verfolgung der GEFAS Ansprüche aufgelaufenen Spesen und Barauslagen, zuzüglich eventueller Kosten für eine außergerichtliche, anwaltliche Intervention zu bezahlen. Ungeachtet anderslautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist GEFAS berechtigt, eingehende Geldbeträge des Kunden vorerst zur Abdeckung von Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.a., Verzugszinsen, Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen offenen Rechnungsbetrages zu verwenden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
Versand:
Inland Bestellungen – Mindestlieferwert € 100,00 exkl. MwSt. – darunter Mindermengenzuschlag € 15,00 und € 9,00 Versand/Verpackungspauschale. Eine Abholung und Zahlung im GEFAS Shop, Bankomatkassa vorhanden, ohne Zuschlag und Pauschale ist möglich. Bestellungen ab € 500,00 Nettowarenwert werden CIP Lieferadresse ausgeführt, darunter zuzüglich € 9,00 Versand/Verpackungspauschale.
EU- und Nicht-EU-Staaten Bestellungen – Mindestbestellwert € 250,00 – darunter Mindermengenzuschlag € 20,00 und tatsächlicher Versand-/Verpackungskosten.
Bestellungen ab € 500,00 Nettowarenwert erfolgen EXW zuzüglich tatsächlicher Versand-/Verpackungskosten mit bestehenden Versanddienstleistern.
Der Käufer ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen, damit geht die Gefahr von Beschädigungen auch gleichzeitig auf den Käufer über.
GEFAS ist berechtigt bei vorliegenden Fällen die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
Elektronische Rechnungslegung:
Der Käufer ist damit einverstanden, dass Rechnungen nur mehr elektronisch erstellt und per E-Mail übermittelt werden.
Lieferfrist:
Diese beginnen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder im Falle von Differenzen mit dem Zeitpunkt der Klärung, zu laufen, sind aber stets immer freibleibende Lieferfristen. Auch bei vereinbarten Lieferfristen haften wir nicht für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei Fabrikation, bei der Beförderung, bei Störungen in den Lieferwerken, bei GEFAS oder durch höhere Gewalt, Epidemien oder Kriegshandlungen, eintreten. Derartige Umstände berechtigen uns, bei längerer Dauer, auch vom Vertrag einseitig zurückzutreten, ohne dass wir aus diesem Grund dem Käufer gegenüber zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein werden. Bei Lieferverzug kann der Käufer erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden nicht auf grobem Verschulden von GEFAS beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt u.d.gl. entbindet GEFAS grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt im Betrieb von GEFAS oder in Betrieben der Vor– und Zulieferer ereignet hat.
In diesem Falle ist der Käufer nicht berechtigt vom Auftrag zurückzutreten oder GEFAS für etwaige Schäden haftbar zu machen.